Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Gage
Die
Gage ist vor den Auftritt an den Künstler in bar auszuzahlen. Der Veranstalter
ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.
2.
Steuern und Versicherungen
Der
Künstler versteuert und versichert sich selbst.
3.
Übernachtung
Falls Hotel durch ankreuzen vereinbart, trägt der Veranstalter die Kosten und
verpflichtet sich ein Hotel mit Dusche/Bad und WC zu bestellen.
4.
Auftritt und Aufenthalt
Der
Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei.
Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt er
nicht. Der Veranstalter ist Art und Charakter der Darbietung bekannt. Der
Veranstalter stellt einen Raum mit Spiegel und Garderobe mit ausreichender
Heizung zur Verfügung. Essen und Getränke sind für den/die Künstler und die
Agentur nach Maßgabe des Hauses frei.
5.
Film, Funk, Fernsehen
Für
einen Termin des Künstlers bei Film, Funk und Fernsehen muss der Veranstalter
den Künstler aus dem Vertrag entlassen. Der Künstler verpflichtet sich, dem
Veranstalter einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen. Ein neuer Termin zu
den selben Konditionen in gegenseitiger Absprache zu vereinbaren.
6.
Ton und Bildschnitt
Der
Veranstalter und andere Personen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Agentur
von den Darbietungen keine Mitschnitte auf Bild oder Tonträger vornehmen.
7.
Krankheit
Kann
der Künstler wegen Krankheit die Vertragsleistungen nicht erbringen, oder fällt
jemand von der eingeteilten Crew kurzfristig wegen Krankheit aus, entfallen alle
Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Künstler verpflichtet sich, die Krankheit per
ärztliches Attest innerhalb 4 Wochen nachzuweisen. Ein Ersatztermin muss in
beidseitigem Einverständnis
8.
Höhere Gewalt
Betriebliches und persönliches Risiko für Abwicklung der Veranstaltung trägt der
Veranstalter. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der
Künstler nicht verpflichtet, aufzutreten. Bei anderen Ereignissen, die infolge
höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
9.
Haftpflicht
Der
Veranstalter verpflichtet sich, für die im Vertrag angegebene Darbietung und dem
Künstler eine Haftpflichtversicherung abzuschießen.
10.
Gema -Gebühren, Bewilligen
Gema
– Gebühren, Tanz und Aufführungsbewilligung sind Sache des Veranstalters.
11.
Teilzahlung
Die
im Auftrag vermerkte Abschlagszahlung ist in jedem Fall fällig. Unabhängig
davon, ob der Auftrag zustande kommt oder nicht.
12.
Veranstalterwechsel
Veranstalterwechsel auch infolge von Neuverpachtung oder Verkauf und anderem,
lösen den Vertrag nicht auf. Der Veranstalter ist auf die Übernahme dieses
Vertrages durch den neuen Pächter voll haftbar.
13.
Einreise und
Abreisebewilligung „Ausland“
Findet die Veranstaltung im Ausland statt, außerhalb der BRD ist der
Veranstalter verpflichtet, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu besorgen und
diese dem Künstler in Kopie zu zusenden, wenn diese erforderlich ist.
14.
Gagengeheimnis
Der
Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die
vereinbarte Gage zu geben. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Veranstalter dem
Künstler die Konventionalstrafe.
15.
Nebenabreden
Nebenabreden werden nicht getroffen, Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform.
16.
Rechtsbeziehung
In
Deutschland und im Ausland, auch bei Übersetzung in eine andere Sprache, ist der
deutsche Text und als Ergänzung dazu des BGB maßgebend für jeden Rechtsstreit.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar, bzw. Unwirksam, so wird
die Gültigkeit des Übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Bei schuldhafter
Vertragsverletzung eines der Vertragspartner ist die Höhe der Gage als
Konventionalstrafe fällig.
17.
Jugendschutzgesetz
Der
Veranstalter verpflichtet sich, dass Jugendliche unter 18 Jahren während der
Show Darbietung nicht anwesend sind.
18.
Gerichtsstand
Für
alle Streitigkeiten, die diesen Vertrag betreffen, wird als Gerichtsstand
Ansbach vereinbart.