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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.       Gage

Die Gage ist vor den Auftritt an den Künstler in bar auszuzahlen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.

2.       Steuern und Versicherungen

Der Künstler versteuert und versichert sich selbst.

3.       Übernachtung

Falls Hotel durch ankreuzen vereinbart, trägt der Veranstalter die Kosten und verpflichtet sich ein Hotel mit Dusche/Bad und WC zu bestellen.

4.       Auftritt und Aufenthalt

Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt er nicht. Der Veranstalter ist Art und Charakter der Darbietung bekannt. Der Veranstalter stellt einen Raum mit Spiegel und Garderobe mit ausreichender Heizung zur Verfügung. Essen und Getränke sind für den/die Künstler und die Agentur nach Maßgabe des Hauses frei.

5.       Film, Funk, Fernsehen

Für einen Termin des Künstlers bei Film, Funk und Fernsehen muss der Veranstalter den Künstler aus dem Vertrag entlassen. Der Künstler verpflichtet sich, dem Veranstalter einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen. Ein neuer Termin zu den selben Konditionen in gegenseitiger Absprache zu vereinbaren.

6.       Ton und Bildschnitt

Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Agentur von den Darbietungen keine Mitschnitte auf Bild oder Tonträger vornehmen.

7.       Krankheit

Kann der Künstler wegen Krankheit die Vertragsleistungen nicht erbringen, oder fällt jemand von der eingeteilten Crew kurzfristig wegen Krankheit aus, entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Künstler verpflichtet sich, die Krankheit per ärztliches Attest innerhalb 4 Wochen nachzuweisen. Ein Ersatztermin muss in beidseitigem Einverständnis neu vereinbart werden.

8.       Höhere Gewalt

Betriebliches und persönliches Risiko für Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Künstler nicht verpflichtet, aufzutreten. Bei anderen Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.       Haftpflicht

Der Veranstalter verpflichtet sich, für die im Vertrag angegebene Darbietung und dem Künstler eine Haftpflichtversicherung abzuschießen.

10.    Gema -Gebühren, Bewilligen

Gema – Gebühren, Tanz und Aufführungsbewilligung sind Sache des Veranstalters.

11.    Teilzahlung

Die im Auftrag vermerkte Abschlagszahlung ist in jedem Fall fällig. Unabhängig davon, ob der Auftrag zustande kommt oder nicht.

12.    Veranstalterwechsel

Veranstalterwechsel auch infolge von Neuverpachtung oder Verkauf und anderem, lösen den Vertrag nicht auf. Der Veranstalter ist auf die Übernahme dieses Vertrages durch den neuen Pächter voll haftbar.

13.    Einreise und Abreisebewilligung „Ausland“

Findet die Veranstaltung im Ausland statt, außerhalb der BRD ist der Veranstalter verpflichtet, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu besorgen und diese dem Künstler in Kopie zu zusenden, wenn diese erforderlich ist.

14.    Gagengeheimnis

Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben. Bei Zuwiderhandlung zahlt der Veranstalter dem Künstler die Konventionalstrafe.

15.    Nebenabreden

Nebenabreden werden nicht getroffen, Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16.    Rechtsbeziehung

In Deutschland und im Ausland, auch bei Übersetzung in eine andere Sprache, ist der deutsche Text und als Ergänzung dazu des BGB maßgebend für jeden Rechtsstreit. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar, bzw. Unwirksam, so wird die Gültigkeit des Übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Bei schuldhafter Vertragsverletzung eines der Vertragspartner ist die Höhe der Gage als Konventionalstrafe fällig.

17.    Jugendschutzgesetz

Der Veranstalter verpflichtet sich, dass Jugendliche unter 18 Jahren während der Show Darbietung nicht anwesend sind.

18.    Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die diesen Vertrag betreffen, wird als Gerichtsstand Ansbach vereinbart.